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(KA 2014, Nr. 2, S. 2)
Der Katholikenrat hat insbesondere die Aufgaben:
(1) Der Katholikenrat auf der Ebene der Region. Dieser setzt sich zusammen aus:
Für die Mitglieder gemäß Absatz 1 a) und b) haben die entsendenden Gremien die Möglichkeit, für den Verhinderungsfall Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter zu benennen.
Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter und gegebenenfalls der Ersatzleute der katholischen Verbände, Organisationen und freien Initiativen gem. Abs. 1b) erfolgt auf einer eigenen Wahlversammlung im Vorfeld der Konstituierung des regionalen Katholikenrates.
Der regionale Verbänderat übernimmt die Verantwortung für die Einladung und Durchführung der Wahlversammlung. Besteht in der Region kein Verbänderat, dann ist der amtierende Vorstand des regionalen Katholikenrates für die Wahlversammlung verantwortlich.
Für die Wahl der Mitglieder gem. Abs. 1c) können die Mitglieder des Katholikenrates bis vier Wochen vor der Vollversammlung, in der die Wahl erfolgen soll, Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
(2) Die Mitgliedschaft im Katholikenrat gilt für jeweils eine Amtszeit von vier Jahren. Die Amtszeit des Katholikenrates beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung und endet mit der Konstituierung des nächsten Katholikenrates, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach dem vom Bischof festgesetzten Termin für die GdG-Rats Wahl im Bistum Aachen.
Organe des Katholikenrates sind:
(1) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Katholikenrates.
(2) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr und außerdem dann zusammen, wenn der Vorstand oder 1/4 der Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß, d. h. mit einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfassung in einer Vollversammlung nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand unverzüglich einen neuen Termin ansetzen. In dieser Vollversammlung, zu der erneut fristgerecht eingeladen werden muss, ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder gegeben, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Vollversammlung bestimmt den Rahmen der Arbeit und fasst Beschlüsse grundsätzlicher Art. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
(5) Für Bereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Katholikenrates bedürfen, beschließt die Vollversammlung, Sachausschüsse einzurichten (ggf. im Zusammenwirken mit dem Regionalpastoralrat).
(6) Zur Beratung aktueller Fragen kann die Vollversammlung beschließen, ad-hoc-Ausschüsse einzurichten, die ihre Arbeitsergebnisse entsprechend dem Auftrag der Vollversammlung dem von der Vollversammlung bestimmten Organ des Katholikenrates oder der Vollversammlung selbst vorlegen.
(7) Die Vollversammlung wählt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Die Vollversammlung wählt die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Region im Diözesanrat der Katholiken.
(8) Die Vollversammlung beschließt die Anzahl der ehrenamtlichen Laien, die gem. § 3 (1) a dieser Satzung aus jeder Gemeinschaft von Gemeinden in der Region in den Katholikenrat gewählt werden sollen.
(9) Die Vollversammlung kann für die Organe des Katholikenrates und die Sachausschüsse Geschäftsordnungen erlassen.
(1) Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie vier bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Geistliche Assistent und der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(2) Der bzw. die Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für jeweils eine Amtszeit gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Regionaldekan.
(3) Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstandes sollen die Mitgliedergruppen der Vollversammlung angemessen berücksichtigt werden.
(4) Soweit die Vorsitzenden der Sachausschüsse und die Vertreterinnen bzw. Vertreter im Diözesanrat der Katholiken nicht gewählte Mitglieder des Vorstandes sind, können sie mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.
(5) Der Vorstand
(1) Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Katholikenrat im kirchlichen und außerkirchlichen Bereich. Er bzw. sie gehört kraft Amtes dem Regionalpastoralrat und dessen Vorstand an.
(2) Der bzw. die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes. Der bzw. die Vorsitzende kann sich durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine stellvertretende Vorsitzende vertreten lassen.
Der Regionaldekan ernennt auf Vorschlag des Vorstandes einen Geistlichen Assistenten. Er berät den Katholikenrat in geistlichen und theologischen Fragen.
(1) Geschäftsstelle des Katholikenrates ist das Büro der Regionaldekane. Zur Deckung der laufenden Arbeit wird im Haushalt der Region ein Jahresbudget festgesetzt.
(2) Der vom Regionaldekan auf Vorschlag des Vorstandes bestellte Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe, die Organisation der Geschäftsstelle sowie für die Durchführung der laufenden Geschäfte. Er bzw. sie ist hierbei an die Weisungen des bzw. der Vorsitzenden gebunden.
(1) Die Sachausschüsse haben die Aufgabe, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Katholikenrates und die in der Region bestehenden Einrichtungen zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und ggf. Vorlagen zu erstellen sowie die Sachausschüsse bzw. Sachbeauftragten der GdG-Räte in der Region in ihrer Arbeit zu unterstützen.
(2) Die Sachausschüsse arbeiten ggf. mit den entsprechenden Ausschüssen des Regionalpastoralrates zusammen.
(3) Die Sachausschüsse bestehen aus Mitgliedern des Katholikenrates und aus Beratern. Die Zahl der Beraterinnen und Berater darf die Zahl der Mitglieder des Katholikenrates im Sachausschuss nicht über steigen.
(4) Die Sachausschüsse wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzenden, die Mitglieder des Katholikenrates sein müssen. Die Geschäftsführung für den jeweiligen Sachausschuss soll von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter des Büros der Regionaldekane wahrgenommen werden.
Der Katholikenrat informiert die GdG-Räte, indem er ihnen Tagesordnungen und Protokolle seiner Vollversammlungen zur Kenntnis gibt. Er muss Anträge aus GdG-Räten zur Beratung zulassen, wenn es sich um eine Materie handelt, die angemessen nur auf regionaler Ebene behandelt werden kann (§ 14 GdG-Ratssatzung).
(1) Diese überarbeitete Fassung der Satzung wurde vom Diözesanrat der Katholiken am 2. Dezember 1992 beschlossen und vom Bischof am 23. Dezember 1993 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Fassung vom 31. Mai 1977 samt den Änderungen vom 5. Januar 1982 und vom 23. Oktober 1991. Die Satzung wurde mit Wirkung zum 1. November 2001und 21. April 2005 und zuletzt aufgrund Beschluss des Diözesanrats der Katholiken vom 5. November 2013 mit Genehmigung des Bischofs vom 11. November 2013 geändert und in Kraft gesetzt.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Diözesanrats der Katholiken und der Genehmigung des Bischofs.
Aachen, 11. November 2013
L.S. + Heinrich Mussinghoff
Bischof von Aachen